AGB
Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, sonstige Verträge und Anlagen
1. Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen der NORDWEST Handel AG („NW“) gelten für alle zwischen NW und dem Lieferanten jetzt und zukünftig abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren, auch, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden oder wenn NW die Lieferung in Kenntnis abweichender Lieferantenbedingungen vorbehaltlos annimmt.
2. Durch vorbehaltlose Auftragsbestätigung oder Lieferung erklärt der Lieferant sein Einverständnis mit den NW-Einkaufsbedingungen.
3. Alle Vereinbarungen zwischen NW und dem Lieferanten sind in den einzelnen Kaufverträgen und diesen Bedingungen niedergelegt. Für bestimmte Waren (z.B. Eigenmarken) können weitere einzelvertragliche Regelungen gelten.
4. Die „Anlieferbedingungen für das Lager Gießen“ sind als ANLAGE I wesentlicher Bestandteil dieser Bedingungen.
§ 2 Bestellungen und Vertragsschluss
1. Bestellungen werden rechtsverbindlich nur schriftlich (auch per Fax, E-Mail oder elektronischer Datenübermittlung) erteilt. Bei Vorlage eines Sendeberichts seitens NW wird der Zugang vermutet.
2. Der Lieferant hat jeden Auftrag, den er annehmen will, unter Angabe der Details des Auftrags (insbesondere Preis, Liefertermin, Liefermenge) schriftlich zu bestätigen.
3. Geschieht dies nicht in der einzelvertraglich vereinbarten Frist, ansonsten innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang, ist NW an den Auftrag nicht mehr gebunden.
§ 3 Lieferbedingungen und Informationspflicht
1. Das von NW in der Bestellung angegebene Lieferdatum oder die angegebene Lieferfrist sind für den Lieferanten verbindlich.
2. Falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Lieferzeit 10 Arbeitstage nach Bestelleingang beim Lieferanten.
3. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, stehen NW die gesetzlichen Ansprüche zu. Des Weiteren kann NW eine Vertragsstrafe von 1 % des Bestellwertes pro Woche, jedoch nicht mehr als 5 % des Bestellwertes verlangen. Diese ist auf einen ebenfalls von NW geltend zu machenden Verzugschaden anzurechnen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe eingetreten ist.
4. Sollte der Lieferant trotz der vereinbarten verbindlichen Lieferzeit den Termin um mehr als 5 Arbeitstage überschritten haben, kann NW unbeschadet weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten und die vereinbarte Ware anderweitig beschaffen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Lieferung erfolgt, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, DDP (geliefert verzollt, Incoterms 2010) an Lager NORDWEST Gießen oder eine von NW genannte abweichende Lieferanschrift.
§ 4 Besondere Bedingungen für Katalogware
1. NW teilt dem Lieferanten vor Beginn einer Katalogperiode mit, welche Produkte gelistet sind und welche Mengen von NW geplant sind. Der Lieferant verpflichtet sich, NW unverzüglich zu unterrichten, sollten Verzögerungen zu erwarten sein.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, die genannten Mengen am Lager zu halten und nach Abruf innerhalb von 10 Arbeitstagen auszuliefern. Der Lieferant verpflichtet sich außerdem, NW zu unterrichten, wenn diese Mengen zu 2/3 abgerufen sind, um NW die Gelegenheit zu geben, rechtzeitig neue Bestellungen zu platzieren.
3. Wird ein Produkt aus dem Produktprogramm des Lieferanten genommen oder wesentlich geändert, ist dies vorab rechtzeitig NW schriftlich mitzuteilen, damit dies bei Katalogerstellung berücksichtigt werden kann. Auch Änderungen der Produktion, die sich auf die Qualität des Produktes auswirken, sind rechtzeitig mitzuteilen.
§ 5 Teillieferungen und Überlieferungen
Teillieferungen stellen keine Erfüllung dar, es sei denn, NW hat ausdrücklich zugestimmt. Werden Mindermengen festgestellt, kann NW deren Gutschrift in Höhe des Einkaufspreises zuzüglich entstandener Kosten verlangen oder die Rechnung entsprechend berichtigen und bei der Zahlung sofort kürzen. Nicht vereinbarte Überlieferungen können von NW zu Lasten des Lieferanten zurückgesendet werden.
§ 6 Rückgaberecht
NW kann ohne die Voraussetzungen von §§ 12,13 innerhalb von zwei Jahren die gelieferte Ware gegen ungekürzte Gutschrift des Rechnungsbetrages zurückgeben. Grund für die Rückgabe muss eine Lagerbereinigung um nichtgängige Ware, z.B. aufgrund eines Produktlinienwechsels des Lieferanten, sein. Die zurückgegebene Ware muss sich in einem originalverpackten, verkaufsfähigen Zustand befinden. Das Rückgaberecht gilt nicht für NW Handelsmarken oder Sonderanfertigungen.
§ 7 Verpackung und Kennzeichnung
1. Jeder Artikel (Versandeinheit) ist mit der entsprechenden Nordwest Artikelnummer, EAN-/GTIN- Nummer und den gesetzlich vorgeschrieben Pflichtangaben zu kennzeichnen.
2. Bei vom Lieferanten verschuldeter Nichtauszeichnung der Ware behält sich Nordwest das Recht vor, die Artikel nachträglich auszuzeichnen und den Lieferanten mit den Mehrkosten zu belasten.
§ 8 Versand
1. Eine Berechnung von Verpackungen, Lade- und Hilfsmitteln wird nicht anerkannt.
2. Bei Lieferungen aus dem Ausland hat der Lieferant für die Beachtung der Rechts- und Zollvorschriften, insbesondere der Europäischen Union, einzustehen und für die von ihm verschuldeten aus der Nichtbeachtung entstehenden Schäden zu haften.
§ 9 Preise
1. Preise verstehen sich als Festpreise, netto und frei Werk verzollt (DDP Incoterms 2010) einschließlich Verpackung ausschließlich der jeweiligen Umsatzsteuer.
2. Preisänderungen sind mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich dem NW-Fachbereich mitzuteilen.
§ 10 Zahlungsbedingungen
1. Zahlung erfolgt nach vollständigem Eingang der Ware und Erhalt der Rechnung. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten haben die von NW angegebene Bestellnummer auszuweisen.
2. Die Rechnungsbeträge werden entsprechend der gesondert ausgehandelten Zahlungsbedingungen ausgeglichen. Sollte ein NW-Lieferantenvertrag bestehen, gelten die dortigen Regelungen entsprechend. Sind keine Zahlungsbedingungen vereinbart, erfolgt die Zahlung durch NW innerhalb 22 Tagen mit 3 % Skonto.
3. Maßgebend für den Beginn der Skontofrist ist der Eingang der Sendung bzw. der Eingang der Rechnung bei NW, wenn letztere später als die Ware erfolgt.
§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Lieferant ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
§ 12 Mängelrügen
1. Mängelrügen im Sinne von § 377 ff. HGB gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach vollständiger Ablieferung der Ware erhoben werden. Liegt ein versteckter Mangel vor, ist NW innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung zur Rüge verpflichtet.
2. Die mangelhafte Ware wird dem Lieferanten auf seine Kosten durch NW entweder zurückgesandt oder bis zur Abholung innerhalb einer vereinbarten Frist auf seine Kosten eingelagert.
§ 13 Gewährleistung, Drittrechte, Produkthaftung
1. NW stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Lieferanten ungeschmälert zu, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
2. Der Lieferant haftet NW und seinen Mitgliedern für alle Folgen aus von ihm zu vertretenden Verletzungen von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern und anderen Bestimmungen sowie sonstiger Rechte Dritter. Werden NW oder seine Mitglieder aufgrund von Urheberrechts- oder sonstigen Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, hat der Lieferant NW oder das Mitglied freizustellen und verpflichtet sich zur Übernahme aller Kosten, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler gesetzlich einzustehen hat.
3. Der Lieferant ist für richtige Qualitäts- und Herkunftsbezeichnungen in der Rechnung verantwortlich. Er gewährleistet ferner, dass die gelieferte Ware insbesondere den bundesdeutschen und europäischen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften für Vertrieb und Verwendung derartiger Waren (z.B. GPSG, DIN, VDE, VDI, TÜV/GS BauPVO, CE etc.) entspricht. Auf Anforderung sind verlangte Zertifikate (z.B. von Waren, für die eine Bestätigung ihrer Sicherheit erforderlich ist), NW zur Verfügung zu stellen.
4. Der Lieferant hat insbesondere die Bestimmung des Produkthaftungsgesetzes und entsprechender Regelungen in anderen Ländern bzw. der Europäischen Union zu beachten, insbesondere in einer für den Endverbraucher deutlich ersichtlichen Weise auf spezifische Gefahren seiner Produkte hinzuweisen.
5. Sollten wegen eines Produktfehlers Schadenersatzansprüche aus Personen-, Sach- und/oder Vermögensschäden gegen NW oder seine Mitglieder geltend gemacht werden, hat der Lieferant NW oder seine Mitglieder von solchen Ansprüchen freizustellen, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler gesetzlich einzustehen hat. Dies gilt auch, wenn der Lieferant/Hersteller bei der Konstruktion bzw. Gestaltung die Anregungen von NW beachtet und nicht auf die dadurch entstandenen besonderen Risiken schriftlich hingewiesen hat.
6. Der Lieferant ist verpflichtet, eine hinreichende Produkthaftpflicht-Versicherung abzuschließen und aufrecht zu halten.
7. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
§ 14 Konformität und Stoffverbote
1. Der Lieferant verpflichtet sich betreffend der an NW im Lager- oder an NW-Mitglieder im Streckengeschäft gelieferten Waren inklusive Verpackungen die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006) einzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche NW gelieferten Stoffe selbst oder von Vorlieferanten (vor)registrieren zu lassen, sofern ihn Registrierungspflichten nach REACH treffen. Ist der Lieferant nach der REACH Verordnung selbst nicht registrierungspflichtig, verpflichtet er seine Vorlieferanten zur Einhaltung ihrer Pflichten nach REACH.
2. Der Lieferant verpflichtet sich dazu, sämtliche aufgrund der REACH-Verordnung erforderlichen Informationen und Dokumentationen innerhalb der in REACH vorgesehenen Fristen an NW zu übermitteln bzw. die Informationen seines Vorlieferanten unverzüglich an NW weiterzuleiten.
3. Wird NW wegen Verletzung der REACH-Vorschriften von Kunden, Konkurrenten oder Behörden in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist NW berechtigt, von dem Lieferanten die Freistellung von diesen Ansprüchen oder den Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch die nicht vorhandene REACH-Konformität verursacht wurde.
4. Die vorgenannten Verpflichtungen gelten entsprechend (mit Ausnahme der Registrierungspflichten), wenn der Lieferant seinen Sitz in einem Nicht-EU-Land hat.
5. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, die Bestimmungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) einzuhalten und die sich daraus für NORDWEST ergebenden Verpflichtungen wahrzunehmen. Diesbezüglich verpflichtet sich der Lieferant insbesondere, für NORDWEST ohne jede Kostenberechnung die Kennzeichnungen gemäß § 7 ElektroG auf den Vertragsgegenstand aufzubringen sowie die Registrierung bei der Stiftung für Elektro-Altgeräte Register (EAR) vorzunehmen. Produkte gelten als mangelhaft, wenn die Kennzeichnungspflichten des ElektroG nicht einhalten wurden. NORDWEST ist in diesem Fall nicht zur Abnahme verpflichtet.
6. Der Lieferant hat für die ordnungsgemäße Rücknahme, Behandlung und Entsorgung aller unter diesem Vertrag gelieferten Geräte nach Ablauf der Nutzungsdauer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des ElektroG Sorge zu tragen.
7. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Transport- und Umverpackungen kostenlos entsprechend der Verpackungsverordnung zurückzunehmen bzw. er erbringt den schriftlichen Nachweis bei Vertragsabschluss, dass die verwendeten Verpackungen in einem zugelassenen Verpackungsrücknahmesystem lizenziert sind und die Entsorgungskosten dadurch schon bezahlt sind. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Käufer berechtigt auf Kosten des Lieferanten diese zu entsorgen.
8. Der Lieferant sichert zu, dass alle Anforderungen und Stoffverbote entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, die für die Europäische Union Gültigkeit haben, eingehalten werden (insbesondere: Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (EG Nr.1005/2009), Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase (EG Nr. 842/2006), und Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren (2006/66/EG)). Der Lieferant sichert darüber hinaus zu, dass seine Produkte den aktuellen Grenzwerten der RoHS-Richtlinie (2011/65/EU) entsprechen. Dies gilt auch für Produkte, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Produkte, die eindeutig nicht Bestandteile von elektronischen Produkten sein können.
9. Der Lieferant ist verpflichtet sämtliche Bestimmungen der BauPVO (Verordnung EU 305/2011) zu erfüllen und garantiert gegenüber NW die Einhaltung sämtlicher Informations-, Kennzeichnungs-, Leistungserklärungs- und Meldepflichten. Der Lieferant übermittelt NW spätestens mit der Lieferung sämtliche Erklärungen in Schriftform in deutscher Sprache. Auf Anforderung von NW hat der Lieferant sämtliche, erforderlichen Erklärungen und Dokumente in den Sprachen des Geltungsbereiches der Verordnung EU 305/2011 spätestens mit der Lieferung zu übermitteln. Vorstehendes gilt auch für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften betreffend nicht nach der Verordnung EU 305/2011 harmonisierter Baustoffe nach nationalen Bestimmungen.
10. Wird gegen einer der in dieser Regelung getroffenen Zusagen verstoßen, gilt dies als ein dem Produkt innewohnender Mangel.
§ 15 Diskretion
Das Bestehen und alle Einzelheiten eines Auftrages sind vertraulich zu behandeln. Der Lieferant und NW werden ihre Mitarbeiter ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten. Bei einer Zuwiderhandlung bleiben Schadenersatzansprüche vorbehalten.
§ 16 Soziale Verantwortung
Der Lieferant verpflichtet sich und seine Unterlieferanten zur Einhaltung der ethischen Leitlinien insbesondere den Grundsätzen des UN Global Compact, den ILO-Konventionen, der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, den UN-Konventionen über die Rechte des Kindes sowie den OECD-Richtlinien für internationale Unternehmen.
§ 17 Gewerbliche Schutzrechte
1. Der Lieferant gestattet NORDWEST die unentgeltliche und uneingeschränkte Nutzung der im Rahmen der Geschäftsbeziehung überlassenen Artikeldaten, Abbildungen, Fotos, Bilddaten oder Fotomuster für die Laufzeit dieses Vertrages. NORDWEST sichert zu, diese nicht für geschäftsfremde Zwecke zu verwenden, sondern nur im Rahmen der Förderung des Verkaufs der Produkte des Lieferanten an oder durch NORDWEST–Mitglieder und Kunden oder für Veröffentlichungen und Präsentationen, die damit im Zusammenhang stehen.
2. Der Lieferant überträgt NORDWEST das Recht, ihren Mitgliedern gegenüber einfache Nutzungsrechte an den überlassenen Daten einzuräumen, allerdings nur für vorgenannten Zwecke und in dem vorgenannten Umfang.
3. Nachvertraglich darf NORDWEST die in Ziff.1 genannten Daten und Abbildungen weiter nutzen, so lange die betreffende Ware noch in aktuellen Katalogwerken enthalten ist oder vom Lager abverkauft werden muss, höchstens jedoch bis fünf Jahre nach Vertragsbeendigung.
4. Der Lieferant versichert, dass er über das an NORDWEST gelieferte Bild- und Datenmaterial frei verfügen darf und es frei von Rechten Dritter ist.
5. Der Lieferant stellt NORDWEST von Forderungen Dritter frei, die gegen NORDWEST erhoben werden, obwohl sich NORDWEST an die Bestimmungen der Ziff. 1 hat.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingung unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 19 Vertragssprache, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
1. Die Vertragssprache ist Deutsch.
2. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) ist der Firmensitz der NW oder der von NW in der Bestellung genannte Bestimmungsort.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen dem Lieferanten und NW ergebenden Streitigkeiten ist der Firmensitz der NW, wenn der Lieferant Vollkaufmann ist. NW ist auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.
4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.